Stadt Beverungen

Seitenbereiche

Seiteninhalt

Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Beverungen für das Haushaltsjahr 2023

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Beverungen für das Haushaltsjahr 2023

 

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Beverungen für das
Haushaltsjahr 2023

I. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV.
NRW. S. 490) geändert worden ist, hat der Rat der Stadt Beverungen mit Beschluss vom 09.02.2023 fol-
gende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraus-
sichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu
leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit

dem Gesamtbetrag der Erträge auf 32.028.188 €

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 33.939.588 €

im Finanzplan mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 29.351.020 €

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 34.710.694 €

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 3.888.005 €

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 3.888.005 €

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 €

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 77.000 €

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 0 € festge-
setzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in
künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 661.640 € festgesetzt.

§ 4

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Er-
gebnisplan wird auf 1.911.400 € festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird
auf 13.000.000 € festgesetzt.

§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 275 v.H.

1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 479 v.H.

2. Gewerbesteuer auf 418 v.H.

 
 

- 2 -
§ 7

(entfällt)

§ 8

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 Abs. 2 Satz 1 GO
NRW bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Rat der Stadt.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind im Sinne des § 83 Abs. 2 Satz 1 GO
NRW erheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 10.000 € überschreiten.

Die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher oder vertragli-
cher Grundlage beruhen, gelten als erheblich, wenn sie im Einzelfall mehr als 50 v. H. des Ansatzes aus-
machen, mindestens aber 30.000 € betragen. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszah-
lungen, die wirtschaftlich durchlaufend sind, gelten unabhängig von ihrer Höhe immer als unerheblich im
Sinne des § 83 Abs. 1 GO NRW.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für im Zuge des Jahresabschlusses erfor-
derliche Abschlussbuchungen fallen unabhängig von der Größenordnung in die Zuständigkeit des Kämme-
rers.

Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen im Sinne des § 85 GO NRW sind erheblich,
wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25.000 € überschreiten.

§ 9

Die Wertgrenze gemäß § 4 Abs. 4 KomHVO NRW, zu denen Ein- und Auszahlungen in den Teilplänen als
Einzelmaßnahmen auszuweisen sind, wird auf 10.000 € festgesetzt. Bei der Ausweisung der Einzelmaß-
nahmen sind die gesamte Investitionssumme, die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel und die Ver-
pflichtungsermächtigungen der Folgejahre anzugeben.

II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche
Verwaltungsbehörde in Höxter mit Schreiben vom 20.02.2023 angezeigt worden. Mit Schreiben vom
22.03.2023 hat der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde Kenntnis genommen und das An-
zeigeverfahren für beendet erklärt.

Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt zur Einsichtnahme ab dem

28.03.2023 bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2024 (bis zum 31.12.2025)

im Rathaus der Stadt Beverungen, Weserstraße 12, Zimmer Nr. 206, während der Dienststunden öffent-
lich aus und ist unter der Adresse
www.beverungen.de im Internet verfügbar.
Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde-
ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf
von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 
 

- 3 -
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Beverungen, 28.03.2023

STADT BEVERUNGEN

Der Bürgermeister

gez. Hubertus Grimm