Stadt Beverungen

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Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik

Mit der repräsentativen Wahlstatistik lässt sich das Wahlverhalten, und zwar die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe, nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe analysieren. Sie gibt – über das amtliche Wahlergebnis hinaus – Informationen, in welchem Umfang sich die Wahlberechtigten nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen an der Wahl beteiligt und wie die Wählerinnen und Wähler gestimmt haben. Zudem gibt sie Auskunft, auf welche Weise Stimmen ungültig abgegeben wurden.

Die repräsentative Wahlstatistik wird sowohl bei Bundestags- als auch bei Europawahlen durchgeführt.

Für die Europawahl am 09. Juni 2024 ist in Beverungen der Wahlbezirk „009 – Herstelle“ für die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik ausgewählt worden.

Die Wählerinnen und Wähler wählen im Wahlraum auf Stimmzetteln, die nach Altersgruppen und Geschlecht getrennt sind. Es sind keine personenbezogenen Daten wie Name, Anschrift oder Geburtsdatum enthalten.

Oberster Grundsatz aller demokratischen Wahlen ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses. Bei der repräsentativen Wahlstatistik hat der Gesetzgeber hierzu mehrere Maßnahmen erlassen, um die Verletzung des Wahlgeheimnisses auszuschließen.

  • Es dürfen ausschließlich Urnenwahlbezirke mit mindestens 400 Wahlberechtigten bzw. Briefwahlbezirke mit mindestens 400 Wählerinnen und Wähler berücksichtigt werden.
     
  • Es dürfen nicht zu viele und zu kleine Geburtsjahresgruppen gebildet werden. Für die Auswertung der Wahlbeteiligung sind maximal 10 Geburtsjahresgruppen zulässig, dabei müssen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sein. Für die Auswertung der Stimmabgaben sind maximal 6 Geburtsjahresgruppen zulässig, die jeweils mindestens 7 Geburtsjahrgänge umfassen müssen.

Durch diese Maßnahmen ist sichergestellt, dass die zu untersuchenden Bevölkerungsgruppen so groß sind, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Wahlberechtigte und Wählerinnen und Wähler möglich sind.

Darüber hinaus bestehen einige verwaltungstechnische Regelungen:

  • Die Auszählung für repräsentative Zwecke obliegt ausschließlich den Gemeinden bzw. den Statistischen Ämtern der Länder. Nach der bloßen Stimmenauszählung ohne statistische Auswertung werden die Wahlunterlagen von den Wahlvorständen verpackt und versiegelt und den statistischen Stellen zur weiteren Auswertung übersandt.
     
  • Wählerverzeichnisse und Stimmzettel dürfen zu keiner Zeit zusammengeführt werden. Die Auszählung beider muss in strikt getrennten Bereichen erfolgen.
     
  • Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik dürfen nicht für einzelne Wahlbezirke veröffentlicht werden. Unter strengen Voraussetzungen dürfen Gemeinden ihre repräsentativen Wahlergebnisse veröffentlichen. Die Statistischen Landesämter und das Statistische Bundesamt veröffentlichen die Länderergebnisse bzw. das Bundesergebnis.

Weitere Informationen zu repräsentativen Wahlstatistiken sowie das Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik zur Europawahl 2019 erhalten Sie auf der Internetseite des Bundeswahlleiters.