Beschreibung:
Nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes können finanzielle Leistungen zu Unterkunftskosten in Form eines Mietzuschusses an Mieter oder eines Lastenzuschusses an Haus- oder Wohnungseigentümer gezahlt werden. Antragsformulare sind in der Abteilung Schule, Ordnung und Soziales erhältlich.
Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht, hängt ab von
- der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
- der Höhe des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Wohngeldreform 2023:
Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.
Es kann online über den Wohngeldrechner des Landes www.wohngeldrechner.nrw.de die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld berechnet und anschließend ein Online-Wohngeldantrag gestellt werden.
Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürgerinnen und Bürgern gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt.
Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldrechner ausrechnen lassen und anschließend einen Antrag auf Wohngeld stellen:
Wohngeld beantragen mit dem Wohngeldrechner
Erklärung "Mit dem Wohngeldrechner Schritt-für-Schritt zum Wohngeld"
Informationsvideo zum Wohngeld
Zweiter Heizkostenzuschuss
Wohngeldempfängerinnen und -empfänger erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern geleistet, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wird. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.
In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch gezahlt.
Information in Englisch
Information in Ukrainisch
Information in Arabisch
Benötigte Unterlagen:
u.a.:
Zuständig:
Schreck, Louis