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Stadt Beverungen (Druckversion)

Gewerbeummeldung

Gewerbeummeldung

Wenn Sie mit Ihrem Betrieb, einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle Ihres Betriebes innerhalb des Stadtgebietes umziehen, müssen Sie das Gewerbe ummelden. Es gibt aber noch weitere Fälle für die Notwendigkeit einer Ummeldung.

Wann muss ein Gewerbe umgemeldet werden?
Wenn Tätigkeiten, die bisher nicht angegeben wurden, neu hinzukommen.

Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereiches der Behörde sowie ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei Gewerbetreibenden der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind

Anzeigepflicht besteht z. B. nicht, wenn eine bisherige Zweigniederlassung oder unselbstständige Zweigstelle Hauptniederlassung wird, da diese Betriebe schon früher angezeigt worden sind und ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes nicht gegeben ist.

Bei Personengesellschaften oder juristischen Personen wird anhand der bereits bestehenden Aktenunterlagen (Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung) durch Vorlage des Personalausweises/Reisepasses die gesetzliche Befugnis überprüft. Hierbei hat jeder geschäftsführende Gesellschafter für sich eine eigene Anzeige zu erstatten. Erstattet der Gewerbetreibende die Anzeige persönlich, soll die Identität anhand des Personalausweises / Reisepasses überprüft werden. Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, wird der Nachweis der schriftlichen Vollmacht nebst Personalausweis verlangt, ebenso der Ausweis des Bevollmächtigten.

Bei juristischen Personen (GmbH, AG) hat z. B. der Geschäftsführer der GmbH die Anzeige zu erstatten. Bei mehreren gesetzlichen Vertretern genügt ein weiteres Beiblatt. Bei juristischen Personen kann auf weitere Personalien verzichtet werden, mit Ausnahme der bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen.

Hierbei sind die Personalien in der Anzeige festzuhalten. Im Feld 1 des Vordruckes GewA 1 ist hinter der Firma der Zusatz "in Gründung" anzufügen. Bei der Antragsannahme ist der notariell beglaubigte Gesellschaftsvertrag vorzulegen.

Der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit muss genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind nur allgemein gehaltene Angaben, wie z. B. Handel mit Waren aller Art. Denn hieraus ist nicht ersichtlich, ob ein Groß- und /oder Einzelhandel gemeint ist. Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Makler, Güternah- und Fernverkehr, Handwerk oder Gaststättengewerbe) betreiben wollen, werden aufgefordert, die Erlaubnis nachzuweisen. Kann die Erlaubnis nicht nachgewiesen werden, so ist dies in den Feldern 28 - 31 entsprechend zu vermerken. Blatt 1 der Anzeige ist vom Antragsteller zu unterschreiben.

Wenn Sie die Gewerbeummeldung schriftlich erledigen möchten, können Sie diese hier als PDF-Formular aufrufen und ausdrucken und persönlich beim Ordnungsamt vornehmen.

Für die Gewerbeummeldung werden folgende Gebühren erhoben:

Einzelunternehmer26,00 €
GmbH & Co. KG33,00 €
Ausstellen einer Zweitschrift15,00 €


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Zuständig:
Potthast, Christopher

http://www.beverungen.de//de/rathaus-service/rathaus-service/was-erledige-ich-wo-von-a-z/gewerbeummeldung