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Stadt Beverungen (Druckversion)

Gewerbeanmeldung

Gewerbeanmeldung

Eine Gewerbeabmeldung hat unverzüglich bei vollständiger Aufgabe des Betriebes oder bei Verlegung des Betriebes in einen anderen Ort unter Angabe der neuen Adresse zu erfolgen.

Nach § 14 der Gewerbeordnung sind alle gewerblichen Tätigkeiten - von einigen Ausnahmen abgesehen - anzumelden. Die Anmeldung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

Was man über die Anmeldung eines Gewerbes wissen sollte

Der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit muss genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind nur allgemein gehaltene Angaben, wie z. B. "Handel mit Waren aller Art." Denn hieraus ist nicht ersichtlich, ob ein Groß- und /oder Einzelhandel gemeint ist. Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe, z. B. Makler, Güternah- u. Fernverkehr, Handwerk oder Gaststättengewerbe betreiben wollen, werden aufgefordert, die Erlaubnis nachzuweisen. Kann die Erlaubnis nicht nachgewiesen werden, so ist dies bei den Feldern 28 - 31 entsprechend zu vermerken. Blatt 1 der Anzeige ist vom Antragsteller zu unterschreiben.

Besondere Voraussetzungen

Voraussetzung für das Entstehen der Anzeigepflicht ist zunächst, dass es sich bei der Tätigkeit, die begonnen wird, um ein Gewerbe handelt. Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene-erlaubte) auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss diesen der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

Befreiung

Eine Gewerbeanmeldung muss nicht erfolgen, wenn es sich hierbei um eine freiberufliche Tätigkeit gem. § 6 GewO handelt, z. B. Land- und Forstwirtschaft, Garten und Weinbau, Fischerei und Bergbau. Ferner zählen hier wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie Dienstleistungen , die eine höhere Bildung erfordern (Ingenieure, Architekten, Steuerberater). Zu den Tätigkeiten im Sinne des § 6 GewO gehören auch die Tätigkeiten von Heilpraktikern, Hebammen, Masseuren und Krankenpflegern (der Betrieb von Apotheken ist dagegen anzeigepflichtig). Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige.

Besonderheiten

Bei bestimmten Gewerbetreibenden, an deren Vertrauenswürdigkeit besondere Anforderungen zu stellen sínd (z. B. Gebrauchtwagenverkauf, Auskunfteien, Detekteien ,Ehevermittler, Reisebürounternehmer, Alt- u. Metallwarenhändler) ist die Einholung eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister und eines Führungszeugnisses beim Bundeszentralregister in Berlin unerlässlich.

Prüfung von Erlaubnispflichten

Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. Makler-, Baubetreuer-; hierfür sind die Anträge beim Kreis Höxter zu stellen), betreiben wollen, oder Ausländer sind bei der Erstattung von Anzeigen aufzufordern, die Erlaubnis nachzuweisen, die Handwerkskarte vorzulegen, bzw. zu belegen, dass die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltserlaubnis erteilt ist.

Wird ein Gewerbebetrieb von einem Minderjährigen oder im Namen eines Minderjährigen angezeigt und dabei eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nicht nachgewiesen, ist das Vormundschaftsgericht zu benachrichtigen. Mangelhafte Anzeigen, die nicht gut lesbar, unvollständig oder unrichtig ausgefüllt wurden, können zurückgewiesen werden.

Erstattet der Gewerbetreibende die Anzeige persönlich, soll insbesondere bei der Anmeldung die Identität anhand des Personalausweises/Reisepasses überprüft werden. Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, wird der Nachweis der schriftlichen Vollmacht nebst Personalausweis verlangt, ebenso der Ausweis des Bevollmächtigten. Für die im Handelsregister eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen soll insbesondere bei der Anmeldung die Vorlage eines Handelsregisterauszuges zur Überprüfung der Gesellschaftsform /des Gesellschafters (Inhabers) gefordert werden. Nur Gewerbetreibende, die im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, dürfen eine Firma im Sinne des § 17 HGB führen. Bei Personengesellschaften, z. B. OHG, KG oder GbR, hat jeder geschäftsführende Gesellschafter für sich eine eigene Anzeige zu erstatten. Entsprechende Angaben zur Person sind hierbei unentbehrlich.

Bei juristischen Personen (GmbH, AG) hat z. B. der Geschäftsführer der GmbH die Anzeige zu erstatten. Ebenfalls sind die persönlichen Daten der Geschäftsführer erforderlich. Bei mehreren gesetzlichen Vertretern genügt ein weiteres Beiblatt. Bei juristischen Personen kann auf weitere Personalien nicht verzichtet werden, mit Ausnahme der bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen. Hierbei sind die Personalien in der Anzeige festzuhalten. Im Feld 1 des Vordruckes GewA 1 ist hinter der Firma der Zusatz "in Gründung" anzufügen. Bei der Antragsannahme ist der notariell beglaubigte Gesellschaftsvertrag vorzulegen.

Wenn Sie die Gewerbeanmeldung schriftlich erledigen möchten, können Sie diese hier als PDF-Formular aufrufen und ausdrucken und persönlich beim Ordnungsamt vornehmen.

Für die Gewerbeanmeldung werden folgende Gebühren erhoben:

Einzelunternehmen26,00 €
GmbH & Co. KG33,00 €
GmbH13,00 €
weitere Geschäftsführer13,00 €
Ausstellen einer Zweitschrift15,00 €


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Zuständig:
Potthast, Christopher

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