Verkehrsanordnungen zur Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen. Alle Arbeitsstellen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Straßenverkehr (dazu gehört auch der Fuß- und Radverkehr) auswirken, sind mit Verkehrszeichen und Absperreinrichtungen so abzusichern, dass niemand gefährdet wird.
Zuständig:
Sander, Anna