Die wichtigsten Informationen hat das Arbeitsamt als zuständige Stelle für Anträge in dem Arbeitgebermagazin "Faktor A2" zusammengestellt. Von hier aus wird man auch zu den Antragsformularen weitergeleitet.
In diesem Zusammenhang wird auch oft die Frage gestellt, ob auch für geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber) Kurzarbeitergeld beantragt werden kann.
Nein, es gib kein Kurzarbeitergeld für Minijobber.
Um wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die durch die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus entstehen, wurde am 13. März 2020 das "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die in diesem Gesetz vorgesehenen vereinfachten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld (KUG) gelten jedoch nur für die Fälle, für die auch ein Grundanspruch auf KUG gegeben ist. Arbeitgeber können KUG nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind.
Weitere Informationen hat die Bundesagentur für Arbeit in ihrem Merkblatt "8a-Kurzarbeitergeld" zusammengestellt.
Kurzarbeit bei Auszubildenden |
Grundsätzlich sind Auszubildende bei der Prüfung der Frage, ob Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, außen vor zu lassen. Dennoch ist auch die Ausbildung in der Regel von den Auswirkungen der Kurzarbeit betroffen. Der folgende Link verdeutlicht die Handlungsspielräume und Optionen der betroffenen Betriebe - Industrie- und Handelskammer Hannover - |
Es wird von Seiten der Bundesagentur dringend darum gebeten, von Anrufen und Mails zu Einzelfragen abzusehen. Alle Infos und neuen Regelungen sind tagesaktuell auf der Website der Bundesagentur abrufbar.