Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (YouTube-Videos, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Barrierefrei-Menü öffnen
Schriftgröße
NormalGroßSehr groß
Kontrast
NormalStark
Bilder
AnzeigenAusblenden
Animationen
ErlaubenStoppen
Vorlesen
Vorlesen starten
Vorlesen pausieren
Stoppen

Regen- und Brunnenwassernutzung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Abwasserwerkes der Stadt Beverungen beraten Sie u. a. auch hinsichtlich der Nutzung von Regen- und Brunnenwasser für die Gartenbewässerung, Toilettenspülung usw.

Eine Regentonne im Garten, bei der das Wasser überläuft.

Informationen über die Nutzung

Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der gesamte Bedarf an Wasser auf einem Grundstück, welches an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, ausschließlich aus dieser Anlage zu decken ist (Benutzungszwang).

Dieser Grundsatz ergibt sich aus § 6 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage – Wasserleitung – und über die Abgabe von Wasser – öffentliche Wasserversorgung – der Stadt Beverungen – Wasserversorgungssatzung (WaVS) vom 20.11.2015.

Ein Grundstückseigentümer wird vom sog. Benutzungszwang auf seinen Antrag hin befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann (§ 7 WaVS).

Darüber hinaus räumt die Stadt Beverungen im Einvernehmen mit der Stadtwerke Beverungen GmbH dem Grundstückseigentümer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Dies bezieht sich insbesondere auf die Nutzung von Regen- oder auch Grundwasser für die Gartenbewässerung, die Toilettenspülung oder den Betrieb von Waschmaschinen.

Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an!

Informatives zum Herunterladen

Weitere Themen aus dem Bereich Abwasserwerk