Stadt Beverungen

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Deutsche im Ausland

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man auch als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen.

Deutsche im Ausland ohne gemeldeten Wohnsitz in Deutschland ("Auslandsdeutsche")

Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dieser Antrag ist bei der Gemeinde zu stellen, in der die Person zuletzt in Deutschland gemeldet war.

Antragsformular und zuständige Gemeinde

Je nachdem, welcher Fall der Wahlberechtigung vorliegt, ist eines der beiden Formulare zu verwenden:

Fall 1: frühere Wohnung oder früherer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

Dieses Antragsformular ist zu verwenden, wenn Sie nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (frühere Wohnung / früherer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland)

Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und postalisch im Original oder per Fax, E-Mail oder sonstiger dokumentierbarer elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde übermittelt werden.

Rechtsgrundlage

§ 18 Absatz 4, § 88 Absatz 3 BWO

Fall 2: Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen

Dieses Antragsformular ist zu verwenden, wenn Sie aus anderen Gründen persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen)

Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der zuständigen Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Rechtsgrundlage

§ 18 Absatz 5, § 88 Absatz 3 BWO

Sofern der letzte Wohnort in Beverungen war, senden sie Ihren Antrag bitte an die Stadt Beverungen Weserstraße 10-12, 37688 Beverungen.