Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (YouTube-Videos, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Barrierefrei-Menü öffnen
Schriftgröße
NormalGroßSehr groß
Kontrast
NormalStark
Bilder
AnzeigenAusblenden
Animationen
ErlaubenStoppen
Vorlesen
Vorlesen starten
Vorlesen pausieren
Stoppen

Eheschließung

Details

Sie müssen die Eheschließung mündlich oder schriftlich beim zuständigen Standesamt anmelden. Melden Sie sich möglichst persönlich und gemeinsam an. Sie können sich auch gegenseitig oder jemand Anderen bevollmächtigen.

Sie können in jedem deutschen Standesamt die Ehe schließen. Anmelden können Sie sich jedoch nur in einem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie oder Ihr künftiger Ehegatte oder Ihre künftige Ehegattin seinen beziehungsweise ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben beziehungsweise hat. Haben Sie beide weder Ihren Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, müssen Sie sich bei dem Standesamt anmelden, welches Sie trauen soll.

Das Standesamt, bei dem Sie sich angemeldet haben, prüft, ob Hindernisse gegen die Eheschließung sprechen, wenn Sie diese in einem anderen Standesamt durchführen wollen. Das Ergebnis der Prüfung teilt Ihnen das Standesamt mit. Liegen keine Hindernisse vor, ist die Mitteilung hierüber für das eheschließende Standesamt verbindlich.

Zur Namensführung in der Ehe werden Sie befragt und entsprechend informiert.

Nach der Eheschließung beurkundet dies der Standesbeamte oder die Standesbeamtin in einer Niederschrift. Diese wird von Ihnen und Ihrem Ehegatten beziehungsweise Ihrer Ehegattin, den Zeugen und Zeuginnen sowie der Standesbeamtin beziehungsweise dem Standesbeamten unterschrieben. Danach wird die Eheschließung im Eheregister beurkundet.

Seit dem 1. Oktober 2017 ist in Deutschland aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts auch eine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern und Partnerinnen möglich.

Kosten

Verwaltungsgebühr für die Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses: EUR 40; Verwaltungsgebühr für die Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist: EUR 66; Verwaltungsgebühr für die Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt: EUR 40; Verwaltungsgebühr für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten und beziehungsweise oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden: EUR 66 - 120

Fristen

Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.

Voraussetzungen

  • Volljährigkeit (derzeitige Rechtslage)

    • Die Ehe soll grundsätzlich erst nach Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) eingegangen werden.

  • Volljährigkeit (geplante Rechtslage)

    • Die Ehe darf erst nach Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) eingegangen werden.

    • Minderjährige können keine Ehe schließen.

  • Ehe zwischen Verwandten

    • Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.

  • Doppelehen/doppelte Lebenspartnerschaften

    • Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.

    • Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der EU. Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.

Unterlagen

1.         Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe eingehen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass

  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)

  • wenn Ihre Geburt im Inland beurkundet wurde:

    • beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform); vom Standesamt des Geburtsortes)

  • wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:

    • aktuelle Geburtsurkunde

2.         Wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich:

  • Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder

  • Nachweise über die Begründung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft oder

  • wenn Ihr früherer Partner inzwischen verstorben ist, die Eheurkunde oder den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Sterbeurkunde des früheren Partners

Erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit:

  • alle Heiratsurkunden

  • alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)

  • eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer

3.         Wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Ehepartner gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind, benötigen Sie zusätzlich:

  • Geburtsurkunden der Kinder

4.         Bei einem Partner aus dem Ausland sind erforderlich:

  • gültiger Personalausweis/Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt

  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)

  • Geburtsurkunde

  • Ehefähigkeitszeugnis

Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.

Fremdsprachige Urkunden:

Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer.
Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.

Weitere Unterlagen:

Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.

Verfahrensablauf

Eine Eheschließung läuft folgendermaßen ab:

  • Sie melden die Eheschließung mündlich oder schriftlich an.

  • Das Standesamt prüft, ob Hindernisse vorliegen.

  • Zur Namensführung in der Ehe werden Sie befragt und entsprechend informiert.

  • Die Eheschließung wird durchgeführt.

  • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin fertigt eine Niederschrift zur Eheschließung an.

  • Sie und Ihr Ehegatte beziehungsweise Ihre Ehegattin, die Zeuginnen und Zeugen sowie der Standesbeamte oder die Standesbeamtin unterschreiben die Niederschrift.

  • Die Eheschließung wird im Eheregister beurkundet.

  • Sie können sich eine Eheurkunde ausstellen lassen.