Eine Befreiung von der Personalausweispflicht ist möglich für Personen, die stark pflegebedürftig sind oder aus gesundheitlichen Gründen das Haus nicht verlassen können.
In besonderen Fällen kann eine Person von der (Personal-) Ausweispflicht befreit werden.
Ausnahmen von der Ausweispflicht:
Personen, die dauerhaft unter Betreuung stehen (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung)
Handlungs- und einwilligungsunfähige Personen, die von einer Person mit notarieller Vollmacht vertreten werden
Personen, die dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind und eine Pflegestufe zugewiesen haben
Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, wenn der Personalausweis und / oder der Reisepass abgelaufen, oder abhandengekommen sind / ist.
Sie erhalten eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Zusammen mit dem abgelaufenen Ausweis dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.
Eine Auslandsreise kann mit der Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht nicht durchgeführt werden.
Die Befreiung kann jederzeit rückgängig gemacht werden.
Da die zu befreiende Person oftmals nicht in der Lage ist, die Befreiung für sich zu beantragen, kann auch eine andere Person dies vornehmen.
Es fallen keine Kosten an.
Die Befreiung von der Ausweispflicht müssen Sie schriftlich beantragen.
Informationen zum neuen Personalausweis: http://www.personalausweisportal.de