Leistungen zum Lebensunterhalt für Flüchtlinge
Die Unterbringung der Flüchtlinge erfolgt im Regelfall in Übergangseinrichtungen und in städtischen Wohnungen. In Einzelfällen ist auch die Anmietung einer eigenen Wohnung und die Übernahme der Mietkosten möglich.
Zusätzlich wird zur Deckung des notwenigen Bedarfes eine Geldleistung nach dem AsylbLG gewährt. Der Umfang der Geldleistung liegt unterhalb der Bedarfssätze der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII. Zur Deckung besonderer Bedürfnisse, werden zusätzliche Leistungen gewährt.
Da Flüchtlinge in der Regel nicht über eine Krankenversicherung verfügen, werden ihnen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erbracht. Diese Leistungen sind beschränkt auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind.
Nach einer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von 18 Monaten werden Leistungen gewährt, deren Umfang sich an den Bestimmungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII orientiert, wenn der Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde und keine wesentlichen Unterbrechungen aufgetreten sind.
Anspruch auf diese Leistungen durch die Stadt Beverungen haben Flüchtlinge, die
· durch das Land Nordrhein-Westfalen der Stadt Beverungen zugewiesen sind und sich tatsächlich hier aufhalten und
· deren Aufenthalt durch die Ausländerbehörde gestattet, geduldet oder aus völkerrechtlichen beziehungsweise humanitären Gründen erlaubt ist und
· ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beziehungsweise aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen der zusammenlebenden Familienangehörigen sicherstellen können und
· keine Möglichkeit der Selbsthilfe haben und
· keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber Sozialleistungsträgern wie zum Beispiel Agentur für Arbeit, Jobcenter haben.