Wer in Nordrhein-Westfalen angeln möchte, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Der Fischereischein wird in Nordrhein-Westfalen für ein oder für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre erteilt.
Damit ein Fischereischein erteilt werden kann, muss in der Regel zuvor die Fischerprüfung abgelegt werden.
Bei Ausstellung des Fischereischeins wird gleichzeitig die Fischereiabgabe erhoben.
Neben dem Fischereischein gibt es noch den Jugend- und den Sonderfischereischein. Für diese Scheine muss keine Prüfung abgelegt werden.
Inhaberinnen und Inhaber dieser Scheine dürfen nur in Anwesenheit einer Begleitperson mit regulärem Fischereischein fischen bzw. angeln. Die Begleitperson hat die fachgerechte Durchführung der Fischerei sicherzustellen. Den Sonderfischereischein können Personen beantragen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können. Den Jugendfischereischein können Kinder und Jugendliche zwischen zehn und fünfzehn Jahren beantragen; er hat stets eine Laufzeit von nur einem Kalenderjahr.
Wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist, kann auch ohne Fischerprüfung einen Fischereischein für ein Jahr beantragen (z.B. Touristen). Die Antragstellerin, bzw. der Antragsteller muss jedoch nachweisen, dass sie oder er die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse besitzt. Der Nachweis kann beispielsweise durch Vorlage eines ausländischen Fischereischeins erfolgen.
Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer werden in Nordrhein-Westfalen anerkannt; eine Umschreibung ist nicht erforderlich. Dasselbe gilt für Fischerprüfungszeugnisse, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber zum Zeitpunkt der Prüfung nicht in Nordrhein-Westfalen gemeldet war.
Das Mitführen eines Fischereischeins ist auch beim Angeln an kommerziellen Angelteichen (z.B. „Forellensee“) verpflichtend.
Neben dem Fischereischein wird noch ein Fischereierlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers am jeweiligen Gewässer benötigt (z.B. Fischereigenossenschaft, Gewässereigentümer, Fischereirechtpächter).
Der Fischerschein kann online beantragt werden (siehe Antragsformulare).
Jahres-Fischereischein: 16,00 EUR
Fünf-Jahres-Fischereischein: 48,00 EUR
Jugend-Fischereischein: 8,00 EUR
Ersatzfischereischein bei Verlust des Originals: 5,00 EUR
Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, können Jahres-/Fünfjahresfischereischeine zu den u. g. Gebühren auch als Sonderfischereischeine ausgestellt werden, mit der Berechtigung, in Begleitung eines Fischereischeininhabers den Fischfang auszuüben (§ 32 a Landesfischereigesetz).
Der Fischereischein kann in dem Kalenderjahr beantragt werden, in dem seine Gültigkeit beginnen soll oder im Dezember des Vorjahres.
Fischerprüfungszeugnis oder anderer Berechtigungsnachweis entsprechend dem Punkt Voraussetzungen (z.B. Ausbildungsnachweis, ausländischer Fischereischein bei Touristen aus dem Ausland, ärztliches Attest für Sonderfischereischein). Nicht erforderlich für Jugendfischereischein.
Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, o.Ä.)
Lichtbild
Zusätzlich beim Jugendfischereischein
Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
WICHTIG: Die Vorsprache eines Sorgeberechtigten ist erforderlich.
Der Fischereischein wird sofort ausgestellt.
§§ 31 bis 36 Landesfischereigesetz