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Ausstellung eines Ausländerfischereischeins (Jahresfischereischein)

Details

Wenn eine Person ohne ständigen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) in der Bundesrepublik Deutschland die Fischerei im Land Nordrhein-Westfalen ausüben möchte, muss diese einen gültigen Ausländerfischereischein (Jahresfischereischein) besitzen und diesen beim Angeln oder Fischen mit sich führen. Dies gilt auch für Personen, die weniger als ein Jahr für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind sowie für Mitglieder diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen oder deren Angehörige.

Gültig ist der Ausländerfischereischein (Jahresfischereischein) in Verbindung mit der für das jeweilige Kalenderjahr entrichteten Fischereiabgabe. Mit der Ausstellung des Ausländerfischereischeins wird die Fischereiabgabe für das entsprechende Kalenderjahr automatisch und gleichzeitig erhoben; hierüber wird ein entsprechender Nachweis ausgestellt.

Eine gesonderte Entrichtung der Fischereiabgabe als eigenständiger Verwaltungsvorgang ist daher nicht erforderlich.

Bei der Ausübung der Fischerei ist in Nordrhein-Westfalen neben

  • dem Ausländerfischereischein auch der
  • Nachweis über die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe für das entsprechende Kalenderjahr sowie
  • ein amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass) oder Schülerausweis mitzuführen.

Die Beantragung über den Onlinedienst ist kostengünstiger und erfordert keine Terminvereinbarung.

Das Mitführen eines Fischereischeins ist auch beim Angeln an kommerziellen Angelteichen (z.B. „Forellensee“) verpflichtend.

Neben dem Fischereischein wird noch ein Fischereierlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers am jeweiligen Gewässer benötigt (z.B. Fischereigenossenschaft, Gewässereigentümer, Fischereirechtpächter). Der Fischereierlaubnisschein kann häufig auch in nahegelegenen Angelgeschäften und online erworben werden.

Kosten

1. Online-Antrag (Landesdienst)

  • Verwaltungsgebühr des Landes: 10 Euro
  • Fischereiabgabe: 10 Euro
  • Gesamtgebühr: 20 Euro

2. Antrag bei der Gemeinde (örtlich zuständig)

  • Verwaltungsgebühr des Landes: 10 Euro
  • Bearbeitungsgebühr der Gemeinde: 12 Euro
  • Fischereiabgabe: 10 Euro
  • Gesamtgebühr: 32 Euro

Voraussetzungen

  • Mindestalter 12 Jahre
  • Grundsätzlich ständiger Wohnsitz außerhalb Deutschlands; alternativ Nachweis, dass die antragstellende Person seit weniger als einem Jahr für einen Aufenthalt in Deutschland gemeldet ist, oder Nachweis der Zugehörigkeit zu einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung einschließlich ihrer Angehörigen
  • Bestätigung, dass im Herkunftsland ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten für einen tierschutzgerechten Umgang mit gefangenen Fischen sowie für den tierschutzkonformen Einsatz von Fischereigeräten erworben wurden
  • Bestätigung, dass die vorstehenden Angaben vollständig, wahr und richtig sind und Bestätigung, dass Falschangaben von ordnungs- oder strafrechtlicher Relevanz sein können (bei Onlinedienstnutzung)
  • Angabe des Wohnsitzes außerhalb Deutschlands und innerhalb der EU (bei Onlinedienstnutzung)

Unterlagen

Bei Beantragung bei der örtlich zuständigen Gemeinde:

  • Amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Reisepass oder Personalausweis) oder Schülerausweis
  • Nachweis über den ständigen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) außerhalb von Deutschland; alternativ Nachweis, dass die antragstellende Person seit weniger als einem Jahr für einen Aufenthalt in Deutschland gemeldet ist, oder Nachweis der Zugehörigkeit zu einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung einschließlich ihrer Angehörigen

Bearbeitungsdauer

ca. 10 Minuten

Verfahrensablauf

Sie können den Fischereischein entweder über einen Onlinedienst beim Land NRW oder bei Ihrer örtlich zuständigen Behörde beantragen.

Örtlich zuständig ist die Gemeinde, auf deren Gebiet Sie die Fischerei ausüben wollen.

Im Falle der Onlinedienstnutzung ist ein Nutzeraccount bei der digitalen Identitätsplattform BundID notwendig. Der Onlinedienst kann ausschließlich von EU-Bürgerinnen und -Bürgern genutzt werden, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland (nicht in Deutschland) haben.

Folgende antragsberechtigte Personengruppen können nur den Antragsweg über die örtlich zuständige Gemeinde wahrnehmen:

  • Nicht-EU-Bürger:in, der/die nicht für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist.
  • Person, die nicht länger als ein Jahr für einen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist.
  • Mitglied diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen oder dessen Angehörige (außer Sie sind gleichzeitig EU-Bürger:in).

Zur Nutzung des Onlinedienstes ist ein einfacher BundID-Login mittels E-Mailadresse und Passwort ausreichend.

Bitte achten Sie bei der Onlinedienstnutzung darauf, dass Sie für das Land Nordrhein-Westfalen die Auswahl getroffen haben.
Achten Sie bitte zudem darauf, dass Ihre personenbezogenen Daten fehlerfrei und gemäß den Angaben auf Ihrem amtlichen Lichtbildausweis aus Ihrem Nutzerkonto der digitalen Identitätsplattform übernommen wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, aktualisieren Sie bitte im Vorfeld der Onlinedienstnutzung Ihre personenbezogenen Daten in der digitalen Identitätsplattform (BundID).

Rechtsgrundlagen

§§ 31, 33, 34, 35 und 36 des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Die nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in:

Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, für Personen mit Wohnsitz in den Gebieten der Stadt Aachen; Städteregion Aachen, Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg,

Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, für Personen mit Wohnsitz in den Gebieten der Städte Hagen und Hamm; des Ennepe-Ruhr-Kreises, Hochsauerlandkreises, Märkischen Kreises sowie der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest,

Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, für Personen mit Wohnsitz in den Gebieten der Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal, des Rhein-Kreises Neuss sowie der Kreise Kleve, Mettmann, Viersen und Wesel,

Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, für Personen mit Wohnsitz in den Gebieten der Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen, Herne, der Kreise Recklinghausen und Unna sowie für diejenigen Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen,

Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, für Personen mit Wohnsitz in den Gebieten der Städte Bonn, Köln, Leverkusen; des Rhein-Erft-Kreises, Oberbergischen Kreises, Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises,

Minden, Königswall 8, 32423 Minden, für Personen mit Wohnsitz in den Gebieten der Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn,

Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, für Personen mit Wohnsitz in den Gebieten der Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf.

Weiterführende Informationen

Informationen zur Digitalisierung im Fischereischeinwesen:

https://www.lave.nrw.de/themen/fischerei/leitstelle-fuer-fischereischeinwesen