Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts grundsätzlich ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang).
In begründeten Einzelfällen kann dem Grundstückseigentümer auf Antrag die Möglichkeit eingeräumt werden, den Bezug von Wasser aus dem öffentlichen Netz auf einen vom Grundstückseigentümer gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
Ziel der Dienstleistung ist es, sachgerecht über Ausnahmen zu entscheiden, die Versorgungssicherheit zu wahren und gleichzeitig die Einhaltung der gesetzlichen Anforderung an die Trinkwasserqualität sicherzustellen.
Eine Teilbefreiung kann gewährt werden, wenn:
bei Planung, Bau und Betrieb die Vorschriften der Trinkwasserverordnung und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden
die Eigengewinnungsanlage (Regenwassernutzungsanlage) ausschließlich für nicht-trinkwasserrelevante Zwecke (z.B. Gartenbewässerung, Landwirtschaft, Toilettenspülung) genutzt wird
eine klare und dauerhaft wirksame Trennung vom öffentlichen Trinkwassernetz besteht (Trinkwasserschutz, Rückverkeimung muss ausgeschlossen sein!)
2. Prüfung der Unterlagen
Die Stadt prüft die eingereichten Unterlagen. Ggf. erfolgt eine Stellungnahme durch das zuständige Gesundheitsamt.
3. Besichtigung vor Ort (optional)
In Einzelfällen wird die geplante bzw. fertiggestellte Anlage vor Ort überprüft.
4. Bescheid über Teilbefreiung
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid; die Teilbefreiung wird auf Widerruf erteilt und kann mit Auflagen verbunden sein.
Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorungsanlage -Wasserleitung - und über die Abgabe von Wasser - öffentliche Wasserversorung - der Stadt Beverungen vom 20.11.2015