Eine Ehe, die wirksam im Ausland geschlossen wurde, kann auf Antrag vom Standesamt des (letzten) Wohnsitzes im Inland nachbeurkundet werden.
Antragsberechtigt ist das Ehepaar, wenn mindestens einer der Ehegatten Deutscher oder anerkannter Flüchtling nach dem Abkommen von 1951 ist. Es reicht aus, wenn eine Person Deutscher oder Flüchtling im Zeitpunkt der Antragstellung ist.
Nach deutschem Recht darf nur die Ehe eingehen, wer volljährig und geschäftsfähig ist. Falls man zuvor verheiratet war, muss eine Vorehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst sein. In der Verwandtschaft dürfen voll- und halbbürtige Geschwister nicht die Ehe schließen und Personen, die miteinander in gerader Linie verwandt sind. Wer durch Annahme als Kind (Adoption) in gerader Linie miteinander verwandt ist, darf nicht die Ehe schließen. Blutsverwandte Geschwister dürfen auch nach Annahme eines von ihnen nicht die Ehe schließen. Sog. Adoptivgeschwister dürfen nach Befreiung durch das Familiengericht die Ehe schließen
Falls einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung eine ausländische Staatsangehörigkeit besaß, ist ebenfalls zu prüfen, ob die Ehevoraussetzungen nach dem jeweiligen Heimatrecht beachtet wurden. In diesem Fall wären erweiterte Eheverbote in der Verwandtschaft, Schwägerschaft oder abweichende Altersgrenzen zu beachten.
Eheschließungen, bei denen mindestens ein Ehegatte jünger als 16 Jahre alt war, sind grundsätzlich unwirksam. Ehen, bei denen mindestens ein Ehegatte zwischen 16 und 18 Jahre alt war, sind wirksam, aber aufhebbar. Sofern dieser Ehegatte inzwischen volljährig wurde, entfällt der Aufhebungsgrund, wenn dieser Ehegatte an der Ehe festhält.
Seit 1. Januar 2009 werden keine beglaubigten Abschriften aus dem Familienbuch mehr ausgestellt - das Standesamt führt die Daten der Familienbücher als Heiratseinträge weiter.
Sollten Sie einen Nachweis benötigen, fordern Sie bitte jeweils eine Eheurkunde an.
Haben Sie im Ausland geheiratet, können Sie beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragen, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.
Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nur dann in das deutsche Eheregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig geschlossen wurde. Außerdem darf sie deutschem Recht nicht widersprechen.
Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für:
deutsche Staatsangehörige
Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Eheschließungen in ausländischen Konsulaten in Deutschland, wenn keiner der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist
Antragsberechtigt ist:
jeder Ehepartner
sind beide verstorben:
- deren Eltern oder
- deren Kinder
Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
Weitere zusätzlich erforderliche Unterlagen:
bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
die Geburtsurkunden
Bei Geburt der Eheleute im Ausland:
die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen – zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk")
gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnersc
haft begründet:
Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
§§ 9, 15, 34 f. Personenstandsgesetz (PStG)
Einführungsgesetz zum BGB
BGB
Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz
Staatsangehörigkeitsgesetz
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Konsulargesetz