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Denkmalrechtliche Erlaubnis

Details

Erlaubnispflichten

Wer ein Baudenkmal oder einen Teil eines Baudenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie sich nur auf Teile des Denkmals auswirken, die für seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind.

Die Erlaubnis bedarf auch, wer in der engeren Umgebung eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken können.

Zu solchen Maßnahmen zählen beispielsweise

  • Arbeiten an Dach und Fassade einschl. Gerüststellung,

  • Arbeiten an Fenstern und Türen,

  • Renovierungsarbeiten innen und außen,

  • Einbau/Aufbau und Erneuerung von technischen Anlagen

  • Umbauten

 Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke

Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der Unteren Denkmalbehörde erteilt. Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sein. An der Abstimmung sollte das Amt für Denkmalpflege des Landschaftsverbandes beteiligt werden, hierfür ist ein Zeitfenster von max. zwei Monaten vorgesehen.

Die Abstimmung kann innerhalb eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens oder eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgen, wenn dabei die unterschiedlichen Zielsetzungen der Verfahren beachtet werden.

Für geplante Baumaßnahmen am Baudenkmal oder in der unmittelbaren Umgebung eines Baudenkmals empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit allen Beteiligten (Bauherr*in, Architekt*in, Denkmalbehörde, Landschaftsverband, Bauamt usw.).  auch hinsichtlich der notwendigen Antragsunterlagen (zum Beispiel Schadensbildanalyse), schon zu Beginn der Planungsphase.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Fristen

Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist zwei Jahre gültig und erlischt, wenn Sie nicht innerhalb dieser zwei Jahre mit der Maßnahme begonnen oder die Durchführung der Arbeiten für zwei Jahre unterbrochen haben. Wenn Sie eine Verzögerung des Baubeginns feststellen, benötigen Sie unbedingt eine Verlängerung der Erlaubnis. Die Verlängerung kann für weitere zwei Jahre erfolgen.

Voraussetzungen

Das Objekt muss in die Denkmalliste eingetragen sein, in der engeren Umgebung eines Denkmals oder in einem Denkmalbereich liegen. Die beabsichtigten Maßnahmen müssen vor ihrer Durchführung mit der Denkmalbehörde beantragt und abgestimmt sein.

Unterlagen

Unterlagen, die zur Beurteilung des Vorhabens benötigt werden, können zum Beispiel Zeichnungen, Fotos, Angebote oder Leistungsbeschreibungen sein. Der Umfang der Unterlagen hängt von dem geplanten Vorhaben und der Bedeutung und Eigenart des Baudenkmals ab.

Bearbeitungsdauer

Entsprechend § 24 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) treffen die Unteren Denkmalbehörden und so auch die Stadt Beverungen ihre Entscheidungen nach Anhörung des zuständigen Landschaftsverbandes. Dieser hat seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten abzugeben. Die Bearbeitungsdauer ist damit abhängig von der Stellungnahme des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe.

Rechtsgrundlagen

§ 9 Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW)

Weiterführende Informationen

Werden Handlungen nach § 9, § 13, § 15 oder § 20 DSchG NRW ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt, so kann die zuständige Denkmalbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Sie kann verlangen, dass der ursprüngliche Zustand, soweit dies noch möglich ist, wiederhergestellt oder das Denkmal auf andere Weise wieder instandgesetzt wird.

Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, stellt dieses eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Denkmalbehörde kann dann die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhanden Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel sicherstellen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 250.000 € geahndet werden. Wenn Sie ein Denkmal ohne Erlaubnis beseitigen, droht Ihnen eine Geldbuße von bis zu 500.000 €. Zusätzlich können solche Verstöße mit einer Ordnungsverfügung geahndet werden, die Sie zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes auffordert.