Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk) ist grundsätzlich außerhalb von Silvester nicht zulässig.
Ordnungsbehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nur ausnahmsweise Ausnahmen von dem Abbrennverbot zulassen, etwa anlässlich bedeutender Ortsfeste / Veranstaltungen. Sie benötigen dann im Regelfall sowohl für den Kauf der Feuerwerkskörper als auch für deren Abbrennen gesonderte Erlaubnisse vom Ordnungsamt. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Antragsformular.
Soweit Sie einen Pyrotechniker mit dem Feuerwerk beauftragen, genügt die Anzeige des Feuerwerks. Sie ist schriftlich oder per E-Mail beim Ordnungsamt einzureichen.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:
einen Lageplan oder eine Skizze, auf dem der Abbrennplatz markiert und die umliegende Bebauung und die angrenzende Straßenführung erkennbar sind
ggfs. eine schriftliche Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin
Die Anzeige bzw. der Antrag muss grundsätzlich mind. 3 Wochen vorher beim Ordnungsamt vorliegen, damit eine rechtzeitige Bearbeitung sichergestellt ist.