Wer in der Stadt einen Hund hält, ist verpflichtet, diesen bei der Stadtverwaltung anzumelden. Ebenso ist die Abmeldung eines Hundes (z. B. bei Wegzug, Tod oder Abgabe) sowie die Ummeldung (z. B. bei Halterwechsel oder Umzug innerhalb der Stadt) erforderlich.
Das Halten von Hunden im Stadtgebiet unterliegt der Hundesteuer.
Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandssteuer. Sie wird für das Halten von Hunden erhoben. Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.
Die Hundesteueran-, ab und ummeldung können Sie online (siehe unter "Onlinedienstleistung"), persönlich, schriftlich oder telefonisch beim Steueramt vornehmen .
1 Hund 84,00 €
2 Hunde 96,00 € je Hund
3 Hunde 144,00 € je Hund
1 gefährlicher Hund 600,00
2 oder mehr gefährliche Hunde 936,00 € je Hund
Bei Anmeldung:
Kauf- oder Übernahmevertrag
Bei Tod des Hundes:
Bescheinigung vom Tierarzt oder Tierkörperbeseitigungsanlage
Bei Verschenkung oder Verkauf des Hundes:
Schenkungs- , Überlassungs- oder Kaufvertrag
Anschrift der neuen Hundehalterin / des neuen Hundehalters bei Abgabe ins Tierheim:
Aufnahmebescheinigung des Tierheims
Bei Umzug/ Wegzug in eine andere Stadt oder Gemeinde:
Um-/Anmeldebestätigung
Anmeldung: Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund im Haushalt aufgenommen wurde. Der Hund ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme in den Haushalt anzumelden. Die Anmeldung kann online (siehe Antragsformulare) oder persönlich erfolgen.
Abmeldung: Der Hund ist innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Haltung abzumelden. Die Steuermarke ist zurückzugeben und der neue Hundehalter ist gegebenenfalls anzugeben. Die Abmeldung kann online (siehe Antragsformulare) oder persönlich erfolgen.
Ummeldung: Der Hund ist innerhalb von zwei Wochen bei Umzug innerhalb der Stadt oder bei Halterwechsel umzumelden. Die Abmeldung kann online (siehe Antragsformulare) oder persönlich erfolgen.
Hundesteuersatzung der Stadt Beverungen
§ 3 LHundG NRW
§ 10 LHundG NRW
§ 11 LHundG NRW
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes, eines Hundes bestimmter Rassen oder eines Hundes, der individuell als gefährlich eingestuft worden ist, benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.