Es besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne für Grundstücke, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden. Von diesem Anschluss- und Benutzungszwang kann man sich befreien lassen, wenn man nachweislich auf dem eigenen Grundstück kompostiert. Nur wenn man eine Befreiung vorweisen kann, ist die Abholung der regulären ganzjährigen Biotonne vom Grundstück möglich.
Nach § 8 der Satzung über die Abfallentsorgung (AbfEntS) in der Stadt Beverungen vom 18.12.1996 kann eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für den Bioabfallbehälter im Einzelfall von der Stadt erteilt werden.
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an das Bioabfallgefäß besteht insoweit dann, wenn der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige nachvollziehbar und schlüssig darlegt, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 5 Abs.3 KrW-/AbfG so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung
des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht. Die Stadt stellt auf der Grundlage
der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine
Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß . Die Feststellung kann widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht vorliegen.
Der Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann online gestellt werden (siehe Antragsformulare).