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Melderegisterauskunft Erteilung einfach

Details

Für eine Melderegisterauskunft ist es erforderlich, genügend Angaben über die gesuchte Person zu machen, sodass sie eindeutig identifiziert werden kann und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Die erforderlichen Angaben sind:

  • Familienname
  • frühere Namen
  • Vorname(n)
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht oder
  • eine Anschrift.

Die Melderegisterauskunft zu einer dritten Person (einfach oder erweitert) wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegt und durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für die betroffene Person entstehen könnte. 

Zudem muss die Erklärung abgegeben werden, dass die Daten nicht zu Werbezwecken oder zum Adresshandel verwendet werden. 

Die Auskunft kann auch automatisiert erteilt werden.

Kosten

Verwaltungsgebühr für eine schriftliche/elektronische Auskunft: EUR 11 Verwaltungsgebühr für einen automatisierten Abruf: EUR 6

Die Gebühren sind auch dann zu bezahlen, wenn die Angaben aus der erteilten Auskunft bereits bekannt sind, die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann oder die Auskunft aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann.

Hinweise

Die Gebühren werden unabhängig vom Erfolg der Suche erhoben.

Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über natürliche Personen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.

Es kann sein, dass die Daten der von Ihnen gesuchten Person einer Auskunftssperre unterliegen. Die Meldebehörde prüft dann im Einzelfall, ob Ihr Interesse an der Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person überwiegt.

Benötigen Sie detailliertere Informationen, können Sie eine erweiterte Melderegisterauskunft beantragen. Hierzu müssen Sie zwingend Ihr berechtigtes Interesse nachweisen.

Fristen

Keine

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können; das heißt, Sie verfügen bereits über Daten zur betroffenen Person; dies sind in der Regel:
    • der Vor- und Familienname,
    • das Geburtsdatum,
    • das Geschlecht oder
    • eine Anschrift.
       
  • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
  • Sie dürfen die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden und müssen dies bei der Anfrage erklären.
  • Bei einer erweiterten Melderegisterauskunft müssen Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

Unterlagen

Bei persönlicher Beantragung:

•           Gültiges Ausweisdokument zur Identifizierung

•           Ausgefülltes Antragsformular

 Bei schriftlicher Beantragung:

•           Ausgefülltes Antragsformular oder

•           formloser Antrag, der alle Daten des Antragsformulars enthalten muss.

Auch bei persönlicher Beantragung wird hier nur der Antrag entgegengenommen. Die Beantwortung der Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen immer schriftlich per Brief.

Bei Online-Beantragung Authentifiezierung mit:

  • elektronischen Personalausweis oder

  • eID-Karte oder

  • elektronischer Aufenthaltstitel (eAT).

Verfahrensablauf

Persönliche Beantragung:

Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:

  • Es kann ein Termin erforderlich sein.

  • Sie müssen Ihren Personalausweis oder Pass vorlegen.

  • Sofern eine Gebühr zu entrichten ist, zahlen Sie diese direkt bei der Beantragung im Einwohnermeldeamt.

Schriftliche Beantragung:

Die schriftliche Beantragung hat folgenden Ablauf:

  • Bitte überweisen Sie zuerst die gegebenenfalls anfallende Gebühr.

  • Übersenden Sie anschließend Ihren Antrag und gegebenenfalls eine Kopie des Kontoauszuges oder des Überweisungsbeleges.

  • Die Beantwortung der Auskunft erfolgt umgehend nach der Bearbeitung nur in schriftlicher Form an den Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin.

Online-Beantragung:

  • Sie können die Auskunft aus dem Melderegister auch online beantragen. Bei digitaler Beantragung müssen Sie sich mit dem elektronischen Personalausweis, der eID-Karte oder dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) authentifizieren.

Rechtsgrundlagen

§ 44, 45 Bundesmeldegesetz (BMG)

Weiterführende Informationen

Melderegisterauskunft aus dem Archiv:

Meldedaten von Personen, die vor mehr als 5 Jahren verstorben oder weggezogen sind, werden in einem besonders gesicherten Datenbestand (Archivbestand) geführt. Auf ausdrücklichen begründeten Antrag können Auskünfte aus diesem Datenbestand im eingeschränkten Umfang erteilt werden. 50 Jahre nach Tod oder Wegzug werden die Daten gelöscht

Informationen des Bundesministeriums des Innern zum Meldewesen https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderneverwaltung/meldewesen/meldewesen.html