Für eine Melderegisterauskunft ist es erforderlich, genügend Angaben über die gesuchte Person zu machen, sodass sie eindeutig identifiziert werden kann und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Die erforderlichen Angaben sind:
Die Melderegisterauskunft zu einer dritten Person (einfach oder erweitert) wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegt und durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für die betroffene Person entstehen könnte.
Zudem muss die Erklärung abgegeben werden, dass die Daten nicht zu Werbezwecken oder zum Adresshandel verwendet werden.
Die Auskunft kann auch automatisiert erteilt werden.
Verwaltungsgebühr für eine schriftliche/elektronische Auskunft: EUR 11 Verwaltungsgebühr für einen automatisierten Abruf: EUR 6
Die Gebühren sind auch dann zu bezahlen, wenn die Angaben aus der erteilten Auskunft bereits bekannt sind, die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann oder die Auskunft aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann.
Die Gebühren werden unabhängig vom Erfolg der Suche erhoben.
Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über natürliche Personen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.
Es kann sein, dass die Daten der von Ihnen gesuchten Person einer Auskunftssperre unterliegen. Die Meldebehörde prüft dann im Einzelfall, ob Ihr Interesse an der Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person überwiegt.
Benötigen Sie detailliertere Informationen, können Sie eine erweiterte Melderegisterauskunft beantragen. Hierzu müssen Sie zwingend Ihr berechtigtes Interesse nachweisen.
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Bei persönlicher Beantragung:
• Gültiges Ausweisdokument zur Identifizierung
• Ausgefülltes Antragsformular
Bei schriftlicher Beantragung:
• Ausgefülltes Antragsformular oder
• formloser Antrag, der alle Daten des Antragsformulars enthalten muss.
Auch bei persönlicher Beantragung wird hier nur der Antrag entgegengenommen. Die Beantwortung der Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen immer schriftlich per Brief.
Bei Online-Beantragung Authentifiezierung mit:
elektronischen Personalausweis oder
eID-Karte oder
elektronischer Aufenthaltstitel (eAT).
Persönliche Beantragung:
Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:
Es kann ein Termin erforderlich sein.
Sie müssen Ihren Personalausweis oder Pass vorlegen.
Sofern eine Gebühr zu entrichten ist, zahlen Sie diese direkt bei der Beantragung im Einwohnermeldeamt.
Schriftliche Beantragung:
Die schriftliche Beantragung hat folgenden Ablauf:
Bitte überweisen Sie zuerst die gegebenenfalls anfallende Gebühr.
Übersenden Sie anschließend Ihren Antrag und gegebenenfalls eine Kopie des Kontoauszuges oder des Überweisungsbeleges.
Die Beantwortung der Auskunft erfolgt umgehend nach der Bearbeitung nur in schriftlicher Form an den Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin.
Online-Beantragung:
Sie können die Auskunft aus dem Melderegister auch online beantragen. Bei digitaler Beantragung müssen Sie sich mit dem elektronischen Personalausweis, der eID-Karte oder dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) authentifizieren.
§ 44, 45 Bundesmeldegesetz (BMG)
Melderegisterauskunft aus dem Archiv:
Meldedaten von Personen, die vor mehr als 5 Jahren verstorben oder weggezogen sind, werden in einem besonders gesicherten Datenbestand (Archivbestand) geführt. Auf ausdrücklichen begründeten Antrag können Auskünfte aus diesem Datenbestand im eingeschränkten Umfang erteilt werden. 50 Jahre nach Tod oder Wegzug werden die Daten gelöscht
Informationen des Bundesministeriums des Innern zum Meldewesen https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderneverwaltung/meldewesen/meldewesen.html