Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (YouTube-Videos, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Barrierefrei-Menü öffnen
Schriftgröße
NormalGroßSehr groß
Kontrast
NormalStark
Bilder
AnzeigenAusblenden
Animationen
ErlaubenStoppen
Vorlesen
Vorlesen starten
Vorlesen pausieren
Stoppen

Brauchtumsfeuer

Details

Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde

anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der

Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation, Gruppierung oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege seit Jahren und dauerhaft ausrichtet und das Feuer grundsätzlich für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z.B. Osterfeuer und Kartoffelfeuer. Private Feuer sind unzulässig.

Brauchtumsfeuer sind bis spätestens 2 Wochen vor dem Abbrenntermin telefonisch, schriftlich (per Post, Fax oder per Email) oder online anzuzeigen.

Hinweise

Im Rahmen sog. Brauchtumsfeuer dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem/ behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nicht lange Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.

Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Das Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.

Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten:

1. mindestens 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten

Gebäuden,

2. 25 m von sonstigen baulichen Anlagen,

3. 50 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen,

4. 10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen.

5. 100 m zu Wäldern

Unterlagen

  • Name, Anschrift und Alter der verantwortlichen Person

  • Datum, Ort und Uhrzeit des Brauchtumsfeuers

  • Entfernung der Abbrennstelle zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen

  • Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials