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Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes

Details

Wer zu besonderen Anlässen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben möchte, muss eine sog. "Gestattung" einholen. Ein besonderer Anlass im Sinne des Gaststättengesetzes sind kurzfristige Ereignisse, wie z. B. Volksfeste, Schützenfeste, Veranstaltungen von Vereinen oder Gesellschaften sowie Werbeveranstaltungen. Eine Gestattung kommt nur in Betracht, wenn der geplante Gaststättenbetrieb im Normalfall nach dem Gaststättengesetz erlaubnisbedürftig wäre.

Die Online-Anträge zu diesen Dienstleistungen finden Sie im Wirtschaftsserviceportal NRW (siehe Link unter "Antragsformulare").

Ein schriftlicher Antrag ist möglichst rechtzeitig vor derm Ereignis zu stellen. Sollte eine Schankanlage, die am Veranstaltungsort aus einzelnen Bauteilen zusammengesetzt wird, in Betrieb genommen werden, muss ein Sachkundiger die Anlage vor Inbetriebnahme am Ort überprüfen.

Für die Gestattung werden Gebühren erhoben. Die Höhe richtet sich nach Art und Umfang der Veranstaltung.

Einen schriftlichen Antrag finden Sie unter Downloads.

Rechtsgrundlagen

§ 12 Abs. 1 GastG