Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (YouTube-Videos, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Barrierefrei-Menü öffnen
Schriftgröße
NormalGroßSehr groß
Kontrast
NormalStark
Bilder
AnzeigenAusblenden
Animationen
ErlaubenStoppen
Vorlesen
Vorlesen starten
Vorlesen pausieren
Stoppen

Grundsicherungsleistungen im Alter

Details

Wer seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann, hat Anspruch auf entsprechende Hilfen nach dem 3. und 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Das SGB XII unterscheidet zwei Hilfearten:

1.     Grundsicherung im Alter und bei voller, dauerhafter Erwerbsminderung

Nach dem 4. Kapitel SGB XII sind Grundsicherungsleistungen dem zu gewähren, der dauerhaft voll erwerbsgemindert ist oder das Regelaltersrenteneintrittsalter erreicht hat und seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus seinem vorhandenen Einkommen und Vermögen bestreiten kann.

Kinder und Eltern werden nicht zum Unterhalt herangezogen, sofern ihr jährliches Gesamteinkommen  100.000,00 € nicht übersteigt.  

Allgemeines:

Grundsicherungsleistungen werden nach Regelbedarfsätzen gewährt, die regelmäßig angepasst werden.

Für bestimmte Personengruppen (z.B. Schwerbehinderte mit Merkzeichen G) wird neben den Regelbedarfsätzen ein Mehrbedarf anerkannt.

Zum Bedarf zählen neben dem Regel- und evtl. Mehrbedarf die angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten und ggfls. Krankenversicherungsbeiträge. Der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen errechnet sich aus dem Bedarf abzüglich des anzurechnenden Einkommens.

Der Leistungsanspruch beginnt mit dem 1. des Monats in dem der Antrag gestellt wird.

Die Leistungen werden in der Regel für ein Jahr bewilligt. Danach ist ein Wiederholungsantrag zu stellen.

Die Abteilung Schule, Ordnung und Soziales ist örtlich zuständig für die Anspruchsberechtigten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Stadt Beverungen haben.

Unterlagen

  • Personalausweis/Pass/Schwerbehindertenausweis/Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweis

  • Einkommensnachweis

  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate

  • Sparbuch/Sparverträge/Festgeldkonto/Bausparvertrag

  • Kfz-Schein/Brief

  • Versicherungspolicen

  • Nachweis über den Rückkaufswert zzgl. Dividenden und Überschussanteile der Lebensversicherung

  • Mietvertrag/Untermietvertrag/Mietbescheinigung

  • Nachweis über zu zahlende Heizkostenabschläge/Stromkostenabschläge

  • Bankverbindung

  • Name und Anschriften der Kinder und/oder Eltern

Die Anforderung weiterer Unterlagen kann erforderlich sein.

Rechtsgrundlagen

SGB XII