Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe nach deutschem Recht
Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
Die Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens ist nicht zwingend erforderlich. Soll kein Ehename bestimmt werden, verbleibt es bei getrennter Namensführung, d.h. beide Ehegatten führen den Namen weiter, den Sie bei Eingang der Ehe tragen. Wird ein gemeinsamer Ehename bestimmt, kann dies der Geburts- oder Familienname des Mannes oder der Frau sein. Die Ehenamensbestimmung muss nicht bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt, ohne an eine Frist gebunden zu sein, im Standesamt vorgenommen werden. Die Bestimmung des Ehenamens kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.
Bestimmung eines Doppelnamens
Hat ein Ehepaar einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, kann der Ehegatte, dessen Name nicht der Ehename geworden ist, durch Erklärung vor dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen bzw. den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden durch Bindestrich miteinander verbunden.
Besteht der Ehename bereits aus einem Doppelnamen, kann keine weitere Erklärung zum Namen abgegeben werden.
Von der Möglichkeit der Doppelnamensführung kann auch der verwitwete oder geschiedene Ehegatte Gebrauch machen, solange er den Ehenamen führt.
Die Voranstellung oder Anfügung des Namens kann wieder rückgängig gemacht werden. Dann führt der Ehegatte den gemeinsam bestimmten Ehenamen. Eine erneute Erklärung ist dann nicht mehr zulässig.
Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung vor dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamen geführt hat.
Die Gebühr für jede Namenserklärung beträgt 21,00 EUR.
Eheschließung
Personalausweis oder Reisepass sowie eine Eheurkunde.
Bei Wiederannahme eines früheren Namens muss die Auflösung der Ehe nachgewiesen werden (z. B. durch die beglaubigte Abschrift des Familienbuches bzw. eine Eheurkunde mit Vermerk über die Auflösung der Ehe, durch Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde des Ehegatten). Wenn Ihr Ehe-/Heiratsregister in Beverungen geführt wird, benötigen Sie nur Ihren Personalausweis oder Reisepass.
Bei der Eheschließung geben Sie gegenüber dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner künftig führen wollen. Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Namen ändern, sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor.
Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der künftigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem der ausländische Ehegatte angehört, und dem deutschen Recht.