Bei der Schülerbeförderung handelt es sich um eine Übernahme der notwendigen Fahrkosten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt in der Regel unabhängig vom Wohnsitz des Schülers / der Schülerin die notwendigen entstehenden Fahrkosten zur nächstgelegenen öffentlichen Schule. Der Stadt Beverungen als Schulträger obliegt allerdings keine Pflicht zur Beförderung.
Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler bzw. die Schülerin der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2 km, der Sekundarstufe 1 (Klasse 5-10) mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II (am Gymnasium Jgst. EF – Q2, an der Gesamtschule Jgst. 11 - 13) mehr als 5 km beträgt.
Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers / der Schülerin und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort.
Als Wohnung ist der nicht nur vorübergehende, gewöhnliche Aufenthalt des Schülers / der Schülerin an Unterrichtstagen anzusehen. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstücks.
Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, der gewählten Schulart und des gewählten Schultyps, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Schulen mit einem Angebot besonderer Unterrichtsveranstaltungen, Schulen mit oder ohne Koedukation, das unterschiedliche Angebot der ersten Fremdsprache in einer Schulform sowie unterschiedliche Kursangebote in der gymnasialen Oberstufe begründen keinen eigenen Schultyp und somit keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung.
Darüber hinaus kann aus gesundheitlichen Gründen, die das Zurücklegen des Schulwegs nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigen, eine Übernahme der Schülerfahrkosten notwendig sein. In diesen Fällen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
Schulwegticket
Wenn in Ihrem Fall das Schulwegticket die wirtschaftlichste Beförderung ist, sollte der Antrag mindestens vier Wochen vor Beginn des Schuljahres im Sekretariat der jeweiligen Schule gestellt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Fahrkarte zu Beginn des Unterrichts auch tatsächlich zur Verfügung steht.
Die Fahrkarten werden den Schülerinnen und Schülern in der Schule ausgehändigt. Es handelt sich hierbei um ein Deutschlandticket.
Ein erneuter Antrag zum Schuljahresbeginn ist nicht erforderlich, wenn sich im Vergleich zum vorangegangenen Schuljahr keine Änderungen (z. B. Schulwechsel, Umzug, Namensänderung) ergeben haben!
Verlässt ein Schüler / eine Schülerin vor Ende des Schuljahres die Schule, so sind die restlichen Schulwegtickets/das Deutschlandticket des Schuljahres unverzüglich durch das Sekretariat an den Schulträger zurückzugeben.
Bei einem Umzug muss das Schulverwaltungsamt informiert werden, damit entschieden werden kann, ob eine Schulwegkarte weiterhin gewährt wird.
Die Kosten, die durch den Verlust der Schulwegkarte entstehen, werden nicht vom Schul-
träger ersetzt.
Auswärtige Schülerinnen und Schüler
Notwendige Fahrkosten, die beim Besuch auswärtiger Schülerinnen und Schüler einer weiterführenden Schule in Beverungen entstehen, werden unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls übernommen.
Schülerfahrkosten werden nur auf Antrag und jeweils für ein Schuljahr bewilligt. Dabei ist zu beachten, dass der Schulträger die wirtschaftlichste Art der Schulbeförderung festlegt, wobei die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich Vorrang vor anderen Beförderungsarten hat.
Fragen und Antworten zu § 97 SchulG und zur Schülerfahrkostenverordnung: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu