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Sozialhilfe

Details

Sozialhilfe (lfd. Hilfe zum Lebensunterhalt)

Nach dem 3. Kapitel SGB XII erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können und die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder auf Grundsicherung für Arbeitssuchende haben.
Kinder und Eltern werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum Unterhalt herangezogen.

Allgemeines:

Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelsätzen gewährt, die von der Landesregierung regelmäßig neu festgesetzt werden.
Für bestimmte Personengruppen wie z.B. allein Erziehende oder werdende Mütter, wird neben den Regelsätzen ein Mehrbedarf anerkannt.
Zum Bedarf zählen neben dem Regel- und evtl. Mehrbedarf die angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten und ggfls. Krankenversicherungsbeiträge. Die lfd. Hilfe zum Lebensunterhalt errechnet sich aus dem Bedarf abzüglich des anzurechnenden Einkommens.
Die Hilfe setzt ein, sobald dem Sozialamt die Voraussetzungen für die Gewährung bekannt werden, in der Regel ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.
Die Abteilung Schule, Ordnung und Soziales ist örtlich zuständig für die Hilfesuchenden, die sich tatsächlich im Bereich der Stadt Beverungen aufhalten.

Unterlagen

  • Personalausweis/Pass/Schwerbehindertenausweis/Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweis

  • Einkommensnachweis

  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate

  • Sparbuch/Sparverträge/Festgeldkonto/Bausparvertrag

  • Kfz-Schein/Brief

  • Versicherungspolicen

  • Nachweis über den Rückkaufswert zzgl. Dividenden und Überschussanteile der Lebensversicherung

  • Mietvertrag/Untermietvertrag/Mietbescheinigung

  • Nachweis über zu zahlende Heizkostenabschläge/Stromkostenabschläge

  • Bankverbindung

  • Name und Anschriften der Kinder und/oder Eltern

Die Anforderung weiterer Unterlagen kann erforderlich sein.

Rechtsbehelf

SGB XII