30. Januar 2026

Der Winter bringt glitzernde Schneelandschaften – aber auch glatte Wege. Damit alle sicher unterwegs sind, möchten wir Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer an ihre Winterdienstpflichten auf Gehwegen und Fahrbahnen erinnern. Die Räumpflicht ist dabei nicht nur eine gesetzliche Vorgabe, sondern leistet auch einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit aller Bürgerinnen und Bürger.
1. Wer ist für den Winterdienst zuständig?
Die Stadt Beverungen ist nach der aktuellen Gesetzlage grundsätzlich für den Winterdienst auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der geschlossenen Ortslagen zuständig, kann diese Pflicht jedoch übertragen.
Nach der geltenden Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Beverungen wurde die Winterwartungspflicht für Gehwege und auch für bestimmte Fahrbahnen auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen (Anlieger).
2. Winterdienst auf den Gehwegen
Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten.
Bei Fehlen eines Gehwegs ist eine „Gehbahn“ auf der Fahrbahn in 1,50 m Breite ab begehbaren Straßenrand freizuhalten.
Auf den Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten.
Ihre Verwendung ist nur in folgenden Ausnahmen erlaubt:
- in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist
- an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder Abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten
3. Winterdienst auf den Fahrbahnen
Bei Straßen, bei denen die Winterwartung per Satzung auf die Anlieger übertragen wurde, sind bei Eis- und Schneeglätte
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen.
Welche Straßen betroffen sind, ergibt sich aus der Anlage zur Straßenreinigungssatzung.
4. Wohin mit dem Schnee?
Schnee ist möglichst am Gehwegrand zu lagern und darf nicht auf die Fahrbahn geräumt oder dort großflächig verteilt werden. Einläufe von Entwässerungsanlagen sowie Hydranten sind eis- und schneefrei zu halten.
5. Wann muss der Winterdienst durchgeführt werden?
Gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte
- werktags in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr sowie
- sonn- und feiertags in der Zeit von 09.00 bis 20.00 Uhr
zu beseitigen.
6. Folgen bei Nichtbeachtung
Einerseits kann sich der Anlieger schadensersatzpflichtig machen, wenn er seinen Pflichten nicht nachkommt und es infolgedessen beispielsweise zu einem Sturz mit Personenschaden kommt.
Andererseits stellt die Pflichtverletzung eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Stadt Beverungen kann in diesem Fall ein Bußgeld festsetzen.
7. Weitere Informationen
Die ausführlichen Regelungen können Sie der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Beverungen entnehmen. Diese ist auf der Internetseite der Stadt Beverungen unter „Rathaus → Bürgerservice → Ortsrecht + Satzungen“ abrufbar.