16. April 2025
Das Abwasserwerk der Stadt Beverungen weist darauf hin, dass sämtliches Niederschlagswasser, welches bei Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt, der so genannten Abwasserüberlassungspflicht (§ 44 Landeswassergesetz NRW) unterliegt und der öffentlichen Kanalisation zuzuführen ist.
Die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt Beverungen muss auch unter amtshaftungsrechtlichen Gesichtspunkten (z. B. wegen möglicher Vernässungsschäden auf dem Nachbargrundstück) eine ordnungsgemäße Regenwasserbeseitigung sicherstellen. Es obliegt grundsätzlich der Stadt Beverungen, anfallendes Niederschlagswasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen (Regen- bzw. Mischwasserkanal) zu betreiben.
Abwassertechnische Investitionen der Stadt in einen Regen- bzw. Mischwasserkanal dürfen nicht nachträglich entwertet werden, indem Grundstücke nicht an einen Regen- bzw. Mischwasserkanal angeschlossen oder nachträglich wieder abgekoppelt werden. Die öffentliche Kanalisation kann nur dann sinnvoll erstellt und betrieben werden, wenn sie auch in dem vorgesehenen Maße einheitlich benutzt wird.
Der Grundstückseigentümer kann das auf seinem Grundstück anfallende Regenwasser deshalb nicht auf seinem Grundstück versickern oder ortsnah direkt in ein Gewässer einleiten, wenn die Gemeinde einen Regenwasserkanal vor seinem Grundstück gebaut hat. Dies gilt grundsätzlich auch bei Mischwasserkanalnetzen.
Abwasserwerk der Stadt Beverungen
Die Betriebsleitung
Die Überlassungspflicht für das Niederschlagwasser bezieht sich nicht auf den Teil des Regenwassers, welcher beispielsweise zur Gartenbewässerung oder zum Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage (Toilettenspülung, Waschmaschine etc.) verwendet wird. Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers, so hat er dies der Stadt Beverungen (Abwasserwerk) vorher anzuzeigen.
Die Stadt Beverungen räumt dem Grundstückseigentümer entsprechend den Bestimmungen der Wasserversorgungssatzung darüber hinaus die Möglichkeit ein, den Bezug von Wasser aus der öffentlichen Leitung auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
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