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18. März 2026

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Beverungen für das Haushaltsjahr 2026

Stadtwappen Beverungen
Stadtwappen Beverungen

I. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be-kanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025 (Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, 3, 4, 6, 8, 16 und 20), hat der Rat der Stadt Beverungen mit Beschluss vom 19.02.2026 folgende Haus-haltssatzung erlassen:

§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraus-sichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird


im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 32.558.595 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 38.081.151 €
abzüglich dem globalen Minderaufwand (2 %) von 755.623 €
somit auf 37.325.528 €

im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 31.893.071 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 37.401.617 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 3.004.886 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 3.393.886 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 400.000 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 85.000 €

festgesetzt.

§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 400.000 € fest-gesetzt.

§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 750.000 € festgesetzt.

§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen
Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 3.683.618 €
und
die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen
Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 1.083.315 €

festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 14.500.000 € festgesetzt.

§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 262 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 759 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 428 v.H.

§ 7
(entfällt)
§ 8
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Rat der Stadt.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind im Sinne des § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW erheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 10.000 € überschreiten.
Die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen, gelten als erheblich, wenn sie im Einzelfall mehr als 50 v. H. des Ansatzes ausmachen, mindestens aber 30.000 € betragen. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die wirtschaftlich durchlaufend sind, gelten unabhängig von ihrer Höhe immer als unerheblich im Sinne des § 83 Abs. 1 GO NRW.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für im Zuge des Jahresabschlusses erforder-liche Abschlussbuchungen fallen unabhängig von der Größenordnung in die Zuständigkeit des Kämmerers.
Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen im Sinne des § 85 GO NRW sind erheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25.000 € überschreiten.


§ 9
Die Wertgrenze gemäß § 4 Abs. 4 KomHVO NRW, zu denen Ein- und Auszahlungen in den Teilplänen als Einzelmaßnahmen auszuweisen sind, wird auf 10.000 € festgesetzt. Bei der Ausweisung der Einzelmaß-nahmen sind die gesamte Investitionssumme, die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel und die Ver-pflichtungsermächtigungen der Folgejahre anzugeben.

II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Höxter mit Schreiben vom 20.02.2026 angezeigt worden. Mit Schreiben vom 16.03.2026 hat der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde Kenntnis genommen und das Anzeige- und Genehmigungsverfahren für beendet erklärt.


Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt zur Einsichtnahme ab dem

19.03.2026 bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2027 (bis zum 31.12.2028)

im Rathaus der Stadt Beverungen, Weserstraße 12, Zimmer Nr. 206, während der Dienststunden öffentlich aus und ist unter der Adresse www.beverungen.de im Internet verfügbar.


Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechts-vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Beverungen, 18.03.2026

STADT BEVERUNGEN
Der Bürgermeister
gez. Tino Wenkel