Stadt Beverungen

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Geburten

Die Geburt eines Kindes wird grundsätzlich vom Standesamt des Geburtsortes beurkundet. Im Standesamt Beverungen werden daher nur Geburten von Kindern beurkundet, die im Stadtgebiet Beverungen geboren sind. Geburten in den Krankenhäusern der umliegenden Städte werden bei den dortigen Standesämtern beurkundet.


Wird bzw. ist Ihr Kind im Stadtgebiet Beverungen geboren, erfolgt die Anzeige der Geburt mündlich beim Standesamt Beverungen. Die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war, stellt eine Geburtsbescheinigung aus. Mit der Geburtsbescheinigung muss dann der Vater des Kindes, die Hebamme, die Mutter oder jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war, die Geburt persönlich anzeigen.

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Bei miteinander verheirateten Eltern die jeweiligen Geburtsurkunden und die Eheurkunde (bei Eheschließung nach dem 01.01.2009) bzw. beglaubigte Abschrift des Familienbuches (bei Eheschließung bis zum 31.12.2008)
  • Die Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst ist.
     
  • Bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die beim Jugendamt oder Notar abgegebene Erklärungen über die elterliche Sorge
     
  • Ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier beider Eltern
     
  • Eine von einer Ärztin. einem Arzt, einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.

Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

In Fällen, die über diese Auflistung hinausgehen (insb. bei ausländischer Staatsangehörigkeit oder ausländischen Urkunden), wenden Sie sich bitte direkt an das Standesamt.

Gebühren:

Die Gebühr für die Geburtsurkunde beträgt 10,00 EUR. Jede weitere Geburtsurkunde kostet 5,00 EUR. Sie erhalten außerdem gebührenfreie Bescheinigungen für die Beantragung von Kindergeld, Elterngeld, für die Krankenkasse (Mutterschaftshilfe) und für religiöse Zwecke.

Hinweise:

Welchen Vornamen soll das Kind bekommen? 

Wer bestimmt den oder die Vornamen für das Kind?
Das Recht zur Erteilung des Vornamens oder der Vornamen ergibt sich aus der Personensorge, d. h., sind die Eltern des Kindes verheiratet, bestimmen sie den oder die Vornamen gemeinsam. Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, bestimmt die Mutter des Kindes den oder die Vornamen allein. Sind die Eltern des Kindes zwar nicht miteinander verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht (s. Hinweise unten) für das Kind, bestimmen sie den oder die Vornamen gemeinsam. 

Was ist bei der Auswahl des Vornamens oder der Vornamen zu beachten?
Bei der Auswahl der Vornamen ist zu beachten, dass Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, nicht gewählt werden dürfen. Mehrere Vornamen können durch einen Bindestrich zu einem Vornamen verbunden werden. Kann ein Vorname sowohl für Jungen als auch für Mädchen vergeben werden, so empfiehlt sich, dem Vornamen einen zweiten, typisch männlichen bzw. weiblichen Vornamen hinzuzufügen.

Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensgebungsrecht als unwiderruflich ausgeübt. Achten Sie bitte deshalb darauf, dass Ihre Erklärungen zur Namensbestimmung eindeutig sind und beispielsweise keinerlei Streichungen, Berichtigungen mit Tipp-Ex oder ähnliches aufweisen. 

Diese Informationen sind nicht abschließend, da es aufgrund ständiger Rechtsprechung immer wieder zu Änderungen kommt. Wenn Sie unsicher sind, ob es bei den von Ihnen gewählten Vornamen zu Problemen kommen kann, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter /-innen des Standesamtes.

Auch die Gesellschaft für deutsche Sprache berät Sie bei der Wahl von Vornamen. Die Gesellschaft finden Sie im Internet unter www.gfds.de.

Welchen Familiennamen bekommt das Kind? 

  • Die Eltern führen einen gemeinsamen Ehenamen
    Führen die Eltern des Kindes einen gemeinsamen Ehenamen, erhält das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen. Haben die Eltern jedoch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, kann es sein, dass diese allgemeine Regel nicht zum Zuge kommt. Für nähere Informationen in diesen Fällen stehen Ihnen die Mitarbeiter /-innen des Standesamtes zur Verfügung. 
  • Die Eltern führen keinen gemeinsamen Familiennamen
    Führen die Eltern des Kindes keinen gemeinsamen Namen und steht ihnen die Sorge für das Kind gemeinsam zu (auch wenn sie nicht verheiratet sind), bestimmen sie entweder den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes (gebührenfreie Erklärung).

    Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind den Familiennamen dieses Elternteils als Geburtsnamen. Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind jedoch den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen, wenn dieser damit einverstanden ist (gebührenpflichtige Erklärung).

    Haben die Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, kann es sein, dass noch andere Möglichkeiten der Namensführung bestehen. Für nähere Informationen in diesen Fällen stehen Ihnen die Mitarbeiter /-innen des Standesamtes zur Verfügung.

Vaterschaftsanerkennung

Der Vater des Kindes kann seine Vaterschaft durch Erklärung anerkennen. Notwendig ist dabei die Zustimmung der Mutter. Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. Zuständig dafür sind die Standesbeamten, die Jugendämter, die Amtsgerichte und die Notare. Die Anerkennung der Vaterschaft kann schon vor der Geburt des Kindes erfolgen. In diesem Fall werden bei der Beurkundung der Geburt beide Elternteile in die Urkunden eingetragen. Ist die Vaterschaftsanerkennung noch nicht erfolgt und die Eltern wünschen, dass beide Elternteile in die Urkunden eingetragen werden, kann die Geburtsbeurkundung für einen kurzen Zeitraum zurückgestellt werden, bis die Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist.

Fragen zum Sorgerecht

Wenn Sie Fragen zu diesem Bereich haben, wenden Sie sich an die Mitarbeiter /-innen des Jugendamtes beim Kreis Höxter.


Zuständig:
Loges, Silvia